Ecommerce gibt es wie Sand am Meer – gute Konzepte gibt es hier!
Ecommerce-Webseiten gibt es im Internet wie Sand am Meer. Gute Konzepte zu finden gestaltet sich meist so mühsam wie die Suche nach der berühmten Nadel im Heuhaufen.
Hier kann www.ecommerce-webseite.net mit einer ausgewählten Sammlung von kompetenten und professionellen Konzepten in Sachen Onlineshop, Content Management System (CMS), Internetauftritt und Ecommerce Abhilfe schaffen.
Ecommerce ist die Zukunft!
Ecommerce ist aus der heutigen Geschäftswelt kaum mehr wegzudenken. Mit einem sinnvollen Konzept wird nicht nur weltweiter Handel, sondern auch die vollständige Einsparung von Lagerkosten und Mieten für Geschäftsräume ermöglicht, wodurch die Betriebswirtschaftlichkeit des Unternehmens entscheidend unterstützt wird.
Das Internet beschleunigt mittels Onlineshop den Prozess von Auswahl und Kauf bis hin zur Lieferung. Die langwierige Suche nach dem geeigneten Anbieter wird dank suchmaschienenoptimierter Webseiten entscheidend verbessert, sowohl in der Qualität des Suchergebnisses, als auch in der Schnelligkeit der Suche an sich. Eben solche Webseiten und Onlineshops wird der Kunde gern und wiederholt für seinen Einkauf nutzen.
www.ecommerce-webseite.net präsentiert die besten Beispiele:
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www.naehmaschinen-direkt.de
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www.elbresidenz-bad-schandau.de
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| www.kaerchercenter-cotraco.de | www.schmitt-smartes-wohnen.de |
Aktuelle E-Commerce-News:
Neues Urteil zu Sonderangeboten in Onlineshops:
Durchgestrichene Preise sind keine Irreführung
Wirbt ein Shopbetreiber für ein Produkt, indem er neben dem Verkaufspreis einen durchgestrichenen, früher verlangten Verkaufspreis angibt, handelt es sich nicht um Irreführung. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem Fall hatte ein Internetschuhhändler für Markenschuhe mit „Statt 49,95 EUR (durchgestrichen) Nur 19,95 EUR“ geworben. Daraufhin hatte ihn ein Mitbewerber abgemahnt. Die Begründung: Es sei nicht ersichtlich, ob es sich um den früheren Verkaufspreis des Händlers, die Preisempfehlung des Herstellers oder den Preis eines Mitbewerbers handle. Das Landgericht Düsseldorf hatte daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen den Schuhverkäufer erlassen. Es hielt die Preisangabe für irreführend (Beschlüsse vom 15.09.2009 und vom 18.12.2009, 38 O 58/09).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt eine andere Rechtsauffassung hat die Verfügung des Landgerichts aufgehoben (Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: I-20 U 28/10). Ein Durchschnittsverbraucher könne ohne weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler verlangten Preis handle, so das OLG.
Zitat aus der Urteilsbegründung: „Mit der beanstandeten Werbung hat der Antragsgegner keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen. Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird.“
Quelle: internetworld.de, nma



